Schadensersatz

Schadensersatz
I. Allgemein:1. Begriff: Ausgleich des Schadens ( Interesse), der einem anderen durch einen vom Ersatzpflichtigen zu vertretenden Umstand erwachsen ist.
- 2. Schadensersatzpflicht: Gesetzlich oder vertraglich begründete Verpflichtung zur Leistung von Sch. Eine Schadensersatzpflicht kann sich u.a. sowohl aus einem zwischen den Parteien bestehenden  Vertrag ( Pflichtverletzung), bes. bei  gegenseitigen Verträgen, als auch aus einem  Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder auch außerhalb vertraglicher Beziehungen aus dem Gesichtspunkt  unerlaubter Handlung oder der  Gefährdungshaftung ergeben.
II. Bürgerliches Recht:1. Allgemeine Grundsätze über die Formen des aufgrund anderer Bestimmungen zu leistenden Sch. in §§ 249–255 BGB. Der Schädiger muss den tatsächlichen Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (z.B.: Die beschädigte Sache reparieren, für eine zerstörte Sache gleichwertigen Ersatz liefern). Ein Anspruch auf Geldersatz besteht grundsätzlich nur bei Körper- und Sachschäden (§ 249 Satz 2 BGB). Praktisch ist heute Geldersatz die Regel.
- 2. Besonderheiten: a) Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den  entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), während dem Geschädigten zugeflossene Vorteile durch  Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind.
- b) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, braucht nur Ersatz geleistet zu werden, wenn das Gesetz es – wie z.B. beim  Schmerzensgeld – ausdrücklich anordnet (§ 253 I BGB).
- c)  Mitverschulden des Geschädigten kann zur Schadensteilung, u.U. auch zu Wegfall des Anspruchs auf Sch. führen (§ 254 BGB).
- d) In Ausnahmefällen kann auch für den einem anderen entstandenen Schaden ( Drittschaden) Sch. verlangt werden.
- Vgl. auch  Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen. 3. Formen: a) (Einfacher) Sch., z.B. Ersatz der Heilungskosten und des Verdienstausfalls, wenn der Besucher eines Restaurants eine Lebensmittelvergiftung infolge der Fahrlässigkeit des Restaurantbesitzer erleidet.
- b) Sch. statt Leistung, z.B. in Höhe des Preises eines mangelfreien Kraftwagens, wenn bei einem Gebrauchtwagenkauf die Mängel am Kraftwagen nicht behoben werden können.
- c)  Verzugsschaden.
III. Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht:Auf diesen Rechtsgebieten wird das allgemeine Schadensersatzrecht dadurch ergänzt, dass dem Verletzten nach seiner Wahl drei Schadensberechnungsarten zur Verfügung stehen: Konkret anhand des entgangenen Gewinns oder Herausgabe des Verletzergewinns oder Schadensschätzung nach Grundsätzen der Lizenzanalogie. Im Wettbewerbsrecht ist die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung in Fällen wettbewerbswidriger „sklavischer Nachahmung“ ( Ausbeutung), der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ( Betriebs- und Geschäftsgeheimnis) und der Vorlagenfreibeuterei anerkannt, bei anderen Wettbewerbsverstößen ist sie von der Rechtsprechung abgelehnt worden, hier bleibt die Berechnung eines konkreten Schadens, der gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen ist.
IV. Steuerliche Behandlung: Schadensersatzleistungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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